Nebenkostenabrechnung

In der Regel ist in Mietverträgen festgehalten, dass der Mieter neben der Miete auch Betriebskosten zahlt. Der Vermieter muss in diesem Fall jährlich eine Nebenkostenabrechnung gemäß der Betriebskostenverordnung erstellen. Die Betriebskostenverordnung regelt, welche Kosten zu den Betriebskosten zählen und welche nicht. Es dürfen beispielsweise Kosten zur Instandhaltung oder Verwaltungskosten nicht auf die Wohnraummieter umgelegt werden. Je nachdem, was genau im Mietvertrag festgehalten ist, können unterschiedliche Posten auf den Mieter umgelegt werden. In vermieterfreundlichen Mietverträgen wird beispielsweise genau festgehalten, dass die Grundsteuer, Kosten für Versicherungen oder auch Wartungskosten für Rauchmelder auf die Mieter umgelegt werden. Vermieter sind darüber hinaus dazu verpflichtet, dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Nebenkostenabrechnung vorzulegen. Später zugestellte Nebenkostenabrechnungen sind verjährt und der Vermieter hat keinen Anspruch mehr darauf, Nachzahlungen vom Mieter einzufordern. Jedoch haben Mieter auch bei einer verspätet eingereichten Nebenkostenabrechnung das Recht, eventuelle Rückzahlungen aus der Abrechnung zu erhalten. Lassen auch Sie Ihre Nebenkostenabrechnung ganz einfach von uns übernehmen: Rechtssicher, ohne Papierkram und unnötige Kosten durch eine möglicherweise langjährige Vertragsbindung.